Kostenlos · ohne Anmeldung · läuft im Browser

Wo hat Ihre Website
Datenschutzlücken?

Zwölf Fragen, die in der Praxis die meisten Probleme aufdecken — von Google Fonts über das Kontaktformular bis zum Cookie-Banner, das gar keins sein müsste. Am Ende steht ein Maßnahmenplan, sortiert nach Dringlichkeit, mit einer ehrlichen Aufwandsschätzung je Punkt.

6,11 Mrd. €
DSGVO-Bußgelder in Europa seit 2018, 2.685 erfasste Fälle
CMS Enforcement Tracker Report, Stichtag 01.03.2026
12.592
Datenschutz-Beschwerden 2025 allein bei der Aufsicht NRW (+67 % zum Vorjahr)
LDI NRW, 31. Tätigkeitsbericht, 17.04.2026
47 %
der mobilen Websites laden Schriften direkt von Google — desktop 54 %
HTTP Archive, Web Almanac 2025 (15.01.2026)
100 €
Schadenersatz für einen einzigen Besucher wegen Google Fonts
LG München I, 20.01.2022, 3 O 17493/20
Zwei Vorhängeschlösser, ein goldenes und ein silbernes, hängen an einer verwitterten Holztür mit rostigen Beschlägen Foto: Horia Varlan (CC BY 2.0)

Datenschutz auf der Website ist selten ein Rechtsproblem — meistens ist es ein Technikproblem, das man in einer halben Stunde löst.

Der Check

Zwölf Fragen zu Ihrer Website

Antworten Sie ehrlich — auch „Weiß ich nicht“ ist eine Antwort und landet als eigener Punkt auf der Liste. Ihre Angaben verlassen den Browser nicht.

0 von 12 beantwortet

    ● häufig abgemahnt / hohes Risiko · ◐ klare Pflicht · ○ Hygiene. Aufwand: grobe Schätzung für eine kleine Seite. Keine Rechtsberatung.

    Zum Mitscrollen

    Was passiert, wenn Ihre Seite Google Fonts lädt

    Der häufigste Fehler auf kleinen Websites ist unsichtbar — bis man ihn einmal gesehen hat. Vier Schritte, eine Grafik.

    Besucher Browser · IP 203.0.113.7 Ihr Server ihre-seite.de Seite anfordern HTML, Bilder, Stil Zwei Beteiligte. Das ist der Normalfall. Die IP-Adresse landet nur bei Ihnen — in der Datenschutzerklärung erwähnt, nach wenigen Tagen gelöscht. Besucher Browser · IP 203.0.113.7 Ihr Server ihre-seite.de Google-Server fonts.googleapis.com zweite Verbindung <link href="https://fonts.googleapis.com/css?family=Roboto"> Eine Zeile im Quelltext — meist vom Theme oder Baukasten eingefügt, nie bewusst entschieden. Besucher wurde nicht gefragt Google-Server USA / weltweit GOOGLE ERHÄLT AUTOMATISCH: ▪ IP-Adresse 203.0.113.7 — personenbezogen (EuGH C-582/14) ▪ Zeitpunkt des Besuchs ▪ aufgerufene Seite (Referer) und Browser-Kennung Ohne Einwilligung und ohne berechtigtes Interesse — das LG München I hat es 2022 beanstandet. Besucher Browser Ihr Server Seite + Bilder + Schriftdateien (.woff2) alles aus einer Hand Google-Server: keine Verbindung Aufwand: etwa 30 Minuten. Schrift herunterladen, hochladen, eine Zeile im Stylesheet ändern.
    Schematische Darstellung. Grafik: eigene Darstellung nach LG München I, 20.01.2022, 3 O 17493/20 und EuGH, 19.10.2016, C-582/14.

    Schritt 1

    So sieht ein sauberer Seitenaufruf aus

    Der Browser Ihres Besuchers fragt Ihren Server nach der Seite und bekommt HTML, Bilder und Stylesheet zurück. Dabei übermittelt er zwangsläufig seine IP-Adresse — das ist technisch nötig und nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch zulässig, solange Sie es in der Datenschutzerklärung erwähnen und die Logfiles nicht ewig aufheben.

    Schritt 2

    Eine Zeile öffnet eine zweite Tür

    Viele Themes und Baukästen fügen eine Zeile ein, die Schriften von fonts.googleapis.com holt. Der Browser gehorcht und baut eine zweite Verbindung auf — zu Google. Sie haben das vermutlich nie entschieden; es steht einfach im Quelltext. Laut Web Almanac 2025 tun das rund 47 % der mobilen Websites.

    Schritt 3

    Google bekommt die IP-Adresse — ungefragt

    Mit jeder Verbindung erhält Google die IP-Adresse des Besuchers, den Zeitpunkt und die aufgerufene Seite. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum (EuGH, C-582/14). Dafür braucht es eine Rechtsgrundlage — und die fehlt, weil es das mildere Mittel gibt: die Schrift selbst hosten. Genau so hat das LG München I entschieden und 100 € Schadenersatz zugesprochen.

    Schritt 4 · Lösung

    Schrift vom eigenen Server

    Schriftdateien herunterladen (bei Google Fonts steht die Lizenz meist unter SIL Open Font License, die das erlaubt), auf den eigenen Server legen und die eine Zeile im Stylesheet auf den eigenen Pfad ändern. Danach spricht der Browser wieder nur mit Ihnen. Viele Baukästen und WordPress-Plugins erledigen das inzwischen per Schalter.

    Wissen

    Was hinter den zwölf Fragen steckt

    Jeder Prüfpunkt hat eine Rechtsgrundlage, einen Grund, warum er in der Praxis schiefgeht, und einen Weg, ihn zu beheben. Hier die Kurzfassung — mit Quellen, ohne Panik.

    Keine Rechtsberatung

    Diese Seite erklärt Zusammenhänge und nennt Gesetze und Urteile mit Fundstelle. Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung Ihres Einzelfalls. Bei einer Abmahnung, einer Behördenanfrage oder bei sensiblen Daten (Gesundheit, Kinder, Beschäftigte) gehört der Fall zu einer Anwältin oder einem Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutzrecht.

    Die zwölf Prüfpunkte im Detail

    1. Schriften von fremden Servern

    Der Klassiker, siehe oben: Wer Google Fonts, Adobe Fonts oder Icon-Schriften direkt vom Anbieter lädt, übermittelt bei jedem Aufruf die IP-Adresse des Besuchers an einen Dritten. Das LG München I (20.01.2022, 3 O 17493/20) sah darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und sprach 100 € nach Art. 82 DSGVO zu. Fix: Schriftdateien selbst hosten. Aufwand: eine halbe Stunde.

    2. Impressum

    § 5 DDG verlangt von geschäftsmäßigen Anbietern Name, Anschrift, eine E-Mail-Adresse, bei Firmen Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registerangaben und die Umsatzsteuer-ID — „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“, also von jeder Seite aus verlinkt. Das DDG hat am 14. Mai 2024 das alte Telemediengesetz abgelöst; Verweise auf „§ 5 TMG“ sind veraltet, inhaltlich hat sich aber wenig geändert. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß und wird abgemahnt. Fix: Angaben vollständig eintragen, Link im Footer. Aufwand: 30 Minuten.

    Serverschränke in einem Rechenzentrum mit dicht verlegten blauen Netzwerkkabeln

    Foto: motleypixel (CC BY 2.0)

    3. Datenschutzerklärung

    Art. 13 DSGVO schreibt vor, was Besucher erfahren müssen: wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wer sie bekommt, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte Betroffene haben (Auskunft, Löschung, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde). Das Problem in der Praxis ist selten das Fehlen, sondern der Inhalt: Eine Erklärung, die Google Analytics beschreibt, obwohl gar keines läuft — oder das Kontaktformular verschweigt, das sehr wohl läuft. Fix: Zuerst inventarisieren, was die Seite tut, dann die Erklärung danach schreiben. Aufwand: ein halber Tag.

    4. Verschlüsselung (https)

    Art. 32 DSGVO verlangt „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ — und nennt die Verschlüsselung ausdrücklich. Ein Kontaktformular über unverschlüsseltes http schickt Namen und Nachrichten im Klartext durchs Netz; das ist heute nicht mehr vertretbar. Das BSI empfiehlt TLS 1.2 oder neuer (TR-02102-2). Fix: Zertifikat aktivieren — bei fast allen Hostern ein Klick, Let’s Encrypt ist kostenlos — und http dauerhaft auf https umleiten. Aufwand: 30 Minuten.

    5. Kontaktformular

    Ein Formular ist Datenverarbeitung: Rechtsgrundlage ist die Anbahnung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b) oder das berechtigte Interesse (lit. f), die Datenschutzerklärung muss es beschreiben, und ein kurzer Hinweis am Formular selbst gehört zum guten Ton. Pflichtfelder nur, wo sie einen Zweck haben — eine Telefonnummer braucht niemand, um eine E-Mail zu beantworten. Anfragen, die erledigt sind, werden gelöscht, nicht gesammelt. Fix: Hinweis ergänzen, Pflichtfelder prüfen, Löschroutine festlegen. Aufwand: 30 Minuten.

    6. Statistik und Analyse

    Entscheidend ist § 25 TDDDG: Wer Informationen auf dem Endgerät speichert oder ausliest — Cookies, Local Storage, Fingerprinting — braucht dafür eine Einwilligung, es sei denn, es ist „unbedingt erforderlich“ für den gewünschten Dienst (Abs. 2 Nr. 2). Reichweitenmessung ist nie unbedingt erforderlich. Google Analytics setzt Cookies und ist damit einwilligungspflichtig; vor dem Klick darf nichts laden. Selbst gehostete, cookielose Werkzeuge kommen ohne Banner aus, brauchen aber weiterhin eine DSGVO-Rechtsgrundlage und einen Absatz in der Erklärung. Fix: Werkzeug prüfen oder wechseln. Aufwand: ein halber Tag.

    Hände tippen auf der Tastatur eines Laptops, im Hintergrund unscharf ein heller Raum

    Foto: Image Catalog (CC0 1.0)

    7. Cookie-Banner — drei Mythen

    Mythos 1: „Jede Seite braucht ein Banner.“ Nein — nur, wer einwilligungspflichtige Dinge speichert oder ausliest (§ 25 TDDDG). Mythos 2: „Ein Banner macht Tracking legal.“ Nur, wenn vor der Einwilligung tatsächlich nichts geladen wird und „Ablehnen“ so leicht ist wie „Akzeptieren“ — die Datenschutzkonferenz beschreibt das in ihrer Orientierungshilfe Telemedien. Mythos 3: „Ein Banner schadet nicht.“ Doch: Es kostet Besucher, und ein Banner, das nach Cookies fragt, die es nicht gibt, belegt, dass niemand weiß, was die Seite tut. Fix: Erst Inventur, dann entscheiden. Die Entscheidungstabelle weiter unten hilft.

    8. Karten, Videos, Social Media — Zwei-Klick-Lösung

    Ein eingebettetes YouTube-Video oder eine Google-Maps-Karte baut beim Laden der Seite Verbindungen zum Anbieter auf und setzt in der Regel Cookies — bevor der Besucher irgendetwas angeklickt hat. Der EuGH hat 2019 im Fall „Fashion ID“ (C-40/17) entschieden, dass der Seitenbetreiber für diese Datenerhebung gemeinsam mit dem Anbieter verantwortlich ist. Fix: Zwei-Klick-Lösung — zuerst ein Platzhalterbild mit Hinweis, erst nach Klick lädt das Original. Für YouTube gibt es zusätzlich den „nocookie“-Einbettungsmodus, für Karten Alternativen wie OpenStreetMap-Auszüge als statisches Bild. Aufwand: halber Tag; bei Baukästen oft ein Schalter.

    9. Newsletter

    Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzumutbar belästigend — und damit abmahnfähig. Die Einwilligung müssen Sie beweisen können; der BGH hat dafür das Double-Opt-in-Verfahren (Bestätigungsmail mit Link) als Standard beschrieben (Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09). Jede Mail braucht einen funktionierenden Abmeldelink. Fix: Double-Opt-in aktivieren, Anmeldeprotokoll aufbewahren, Altbestand ohne Nachweis nicht mehr anschreiben. Aufwand: ein halber Tag.

    10. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

    Ihr Hoster, Ihr Newsletter-Dienst, Ihr Formular-Anbieter verarbeiten Daten in Ihrem Auftrag. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag mit festgelegtem Inhalt; er darf elektronisch geschlossen werden (Abs. 9). Bei praktisch allen seriösen Anbietern liegt er im Kundenkonto zur Annahme bereit. Fehlt er, ist das ein Verstoß, der bei einer Prüfung als Erstes auffällt. Fix: Im Kundenkonto annehmen, Kopie ablegen. Aufwand: 30 Minuten je Dienst.

    11. Logfiles

    Jeder Webserver protokolliert Zugriffe samt IP-Adresse. Das ist zur Abwehr von Angriffen zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), aber der Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) verlangt eine Frist. Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht; in der Praxis haben sich sieben bis vierzehn Tage etabliert, danach wird gelöscht oder anonymisiert. Wichtig ist, dass Sie die Frist kennen und in der Datenschutzerklärung nennen. Fix: Beim Hoster nachsehen oder einstellen. Aufwand: 30 Minuten.

    12. Backups

    Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt „die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten … bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen“. Datenschutz ist also nicht nur Vertraulichkeit, sondern auch Verfügbarkeit. Ein Backup, aus dem noch nie zurückgespielt wurde, ist eine Hoffnung, kein Backup. Fix: Automatische Sicherung beim Hoster aktivieren, einmal testweise wiederherstellen, Termin für die nächste Probe eintragen. Aufwand: ein halber Tag. Vertiefung: unser Backup-Planer.

    Der Kontrollverlust über die eigenen Daten kann als solcher ein Schaden sein — auch ohne weitere spürbare Folgen.Sinngemäß nach BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 (Facebook-Scraping), im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 82 DSGVO

    Google Fonts: das Urteil des LG München I und die Abmahnwelle

    Richterhammer aus dunklem Holz liegt vor einem geschlossenen roten Gesetzbuch

    Foto: Visual Content (CC BY 2.0)

    Am 20. Januar 2022 verurteilte das Landgericht München I (Az. 3 O 17493/20) einen Websitebetreiber zur Unterlassung und zu 100 € Schadenersatz, weil seine Seite Google Fonts dynamisch von Googles Servern lud und so die IP-Adresse des Klägers ohne Einwilligung übermittelte. Das Gericht stützte sich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO und verwies darauf, dass die Schriften genauso gut lokal eingebunden werden könnten. Das Urteil wurde am 10. März 2022 rechtskräftig.

    Im Herbst 2022 folgte, was man kommen sah: Massenhaft verschickte Schreiben forderten von Seitenbetreibern Beträge um 170 € unter Verweis auf das Urteil. Am 21. Dezember 2022 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Berlin Räume eines Anwalts und seines Mandanten; der Vorwurf lautete auf versuchten Abmahnbetrug und versuchte Erpressung in mindestens 2.418 Fällen, Vermögen von 346.000 € wurde arrestiert. Zivilgerichte wiesen die Ansprüche zurück — das LG München I stellte am 30. März 2023 (Az. 4 O 13063/22) fest, dass dem Abmahner weder Schmerzensgeld noch Unterlassung zustand, weil die Websites automatisiert und provoziert aufgerufen wurden.

    Was daraus folgt: Der Verstoß ist real, das Urteil gilt, und 100 € für einen einzelnen Besucher sind die Größenordnung, die auch der BGH 2024 für einen bloßen Kontrollverlust genannt hat. Gleichzeitig hat die Abmahnindustrie vor Gericht verloren, weil sie keine echten Betroffenen hatte. Für Sie als Betreiber ändert das nichts an der Aufgabe: Schriften selbst hosten — dann gibt es weder Kläger noch Abmahner.

    Die Frage ist nicht „Habe ich Cookies?“, sondern „Speichere oder lese ich etwas auf dem Endgerät, das nicht unbedingt erforderlich ist?“ (§ 25 TDDDG). Und getrennt davon: „Habe ich für jede Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO?“ Beides sind eigene Prüfungen.

    Typische Werkzeuge auf kleinen Websites und was sie auslösen (eigene Einordnung nach § 25 TDDDG und Art. 6 DSGVO, Stand 10.09.2026)
    WerkzeugSpeichert auf dem Endgerät?Einwilligung nötig?
    Session-Cookie für Login oder Warenkorbjanein — unbedingt erforderlich (§ 25 Abs. 2 Nr. 2)
    Cookie, das die Banner-Entscheidung merktjanein — dient dem gewünschten Dienst selbst
    Schriften, Skripte, Bilder vom eigenen Serverneinnein
    Google Fonts vom Google-Serverneinja — nicht wegen § 25, sondern weil die IP-Übermittlung ohne Rechtsgrundlage erfolgt (LG München I); besser: selbst hosten
    Google Analytics, Meta-Pixel, Werbe-Tagsjaja — vor der Einwilligung darf nichts laden
    Selbst gehostete, cookielose Statistik (z. B. Matomo ohne Cookies, Umami)neinnein nach § 25 — Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f und Absatz in der Erklärung nötig
    YouTube-Video oder Google Maps direkt eingebettetjaja — oder Zwei-Klick-Lösung, dann erst beim Klick
    Newsletter-AnmeldeformularneinEinwilligung für den Versand (§ 7 UWG, Double-Opt-in) — kein Cookie-Banner
    Kontaktformularneinnein — Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f, Hinweis am Formular

    Faustregel: Wenn in der Spalte „Einwilligung nötig“ nirgends ein „ja“ steht, brauchen Sie kein Banner — ein Link zur Datenschutzerklärung reicht.

    Abmahnung, Bußgeld, Schadenersatz — was realistisch droht

    Bußgelder verhängen die Aufsichtsbehörden nach Art. 83 DSGVO, theoretisch bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Umsatzes. Die Rekordsummen im CMS Enforcement Tracker (Meta: 1,2 Mrd. €, Mai 2023) betreffen Konzerne. Gegen kleine Betriebe sind Bußgelder selten und dann klein; die LDI NRW etwa bewegte sich 2025 bei allen verhängten Geldbußen gegen Unternehmen zusammen „nahe an der Marke von einer halben Million Euro“. Realistischer ist die Verwarnung mit Anordnung — und die Beschwerde eines verärgerten Besuchers, die sie auslöst: 12.592 Beschwerden zählte allein NRW im Jahr 2025, die BfDI bundesweit 11.824 Beschwerden und Anfragen.

    Abmahnungen durch Mitbewerber sind seit dem EuGH-Urteil „Lindenapotheke“ (04.10.2024, C-21/23) grundsätzlich zulässig — aber teuer werden sie für kleine Unternehmen kaum: § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG schließt seit dem 2. Dezember 2020 den Ersatz der Abmahnkosten aus, wenn ein Mitbewerber Verstöße gegen DSGVO oder BDSG durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern abmahnt. Gleiches gilt nach Nr. 1 für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr — also etwa das Impressum. Das schützt nicht vor der Unterlassungspflicht selbst, und Verbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG) sind vom Ausschluss nicht erfasst. Bei einer Abmahnung deshalb: Fristen notieren, den Mangel sofort beheben, anwaltlich prüfen lassen, nichts vorschnell unterschreiben.

    Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO kann jeder Betroffene verlangen. Der EuGH hat klargestellt, dass es keine Bagatellgrenze gibt, ein Schaden aber nachgewiesen werden muss (04.05.2023, C-300/21). Der BGH hat 2024 den bloßen, kurzzeitigen Kontrollverlust über Daten als Schaden anerkannt und für den Facebook-Scraping-Fall 100 € als angemessen bezeichnet (18.11.2024, VI ZR 10/24). Das ist die Größenordnung: dreistellig pro Betroffenem, nicht fünfstellig — solange keine wirklich sensiblen Daten betroffen sind.

    In fünf Schritten sauber

    Inventur

    Seite im Browser öffnen, Entwicklerwerkzeuge (F12) → Reiter „Netzwerk“: Welche fremden Domains werden angesprochen? Jede davon ist ein Prüfpunkt. Dazu: Welche Formulare, Plugins, Dienste laufen?

    Fremdes nach Hause holen

    Schriften, Skripte, Icons selbst hosten. Was nicht selbst gehostet werden kann (Karten, Videos), hinter eine Zwei-Klick-Lösung legen. Danach zeigt die Netzwerkansicht nur noch Ihre eigene Domain.

    Einwilligungen ehrlich

    Banner nur, wenn die Tabelle oben ein „ja“ ergibt — dann aber richtig: nichts lädt vorher, Ablehnen ist gleichwertig. Newsletter auf Double-Opt-in, Altbestand prüfen.

    Papierkram

    Impressum nach § 5 DDG vervollständigen, Datenschutzerklärung an die Inventur anpassen, AVV bei Hoster und Diensten annehmen, Logfile-Frist festlegen und eintragen.

    Technik und Termin

    https erzwingen, Backups automatisieren und einmal testweise zurückspielen, Software aktuell halten. Dann Termin in zwölf Monaten: Der Check dauert zehn Minuten, Themes ändern sich schneller.

    Was der Check nicht sieht

    Der Check wertet nur Ihre Antworten aus. Er kann nicht erkennen, was ein Plugin im Hintergrund nachlädt, ob ein Tracking-Pixel in der Fußzeile steckt oder ob Ihr Newsletter-Dienst Daten in ein Drittland überträgt. Er behandelt auch nicht, was neben der Website noch zur DSGVO gehört: das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), die Meldung einer Datenpanne binnen 72 Stunden (Art. 33), Auskunftsersuchen (Art. 15), Beschäftigtendaten, Kundenlisten in Excel und die Frage, wer im Betrieb überhaupt Zugriff auf was hat. Wenn Sie bei einer Frage „Weiß ich nicht“ angekreuzt haben, ist das die wichtigste Erkenntnis des Tages: Dann weiß niemand im Haus, was die Website tut — und das ist der erste Punkt auf der Liste.

    FAQ

    Häufige Fragen

    Brauche ich immer ein Cookie-Banner?

    Nein. Ein Einwilligungsbanner ist nur nötig, wenn Sie etwas auf dem Gerät des Besuchers speichern oder auslesen, das für den Betrieb nicht unbedingt erforderlich ist — etwa Analyse- oder Werbe-Cookies (§ 25 TDDDG). Wer nur technisch notwendige Dinge speichert und cookielos misst, braucht keins. Ein Banner, das Einwilligung für nicht vorhandene Cookies erfragt, ist eher schädlich als hilfreich.

    Sind Google Fonts wirklich ein Problem?

    Wenn die Schriften direkt von Googles Servern geladen werden, geht die IP-Adresse jedes Besuchers ungefragt an Google — ohne Einwilligung. Das Landgericht München I hat dafür am 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) 100 Euro Schadenersatz zugesprochen, und es folgte eine Abmahnwelle. Die Lösung ist einfach: Schriften herunterladen und vom eigenen Server ausliefern.

    Ist dieser Check eine Rechtsberatung?

    Nein, ausdrücklich nicht. Er zeigt die Punkte, an denen kleine Websites in der Praxis am häufigsten haken, und nennt den jeweils nächsten Schritt. Rechtsverbindliche Auskunft dürfen nur Anwältinnen und Anwälte geben — bei Abmahnung oder Behördenanfrage führt daran kein Weg vorbei.

    Was tue ich, wenn eine Abmahnung wegen Google Fonts kommt?

    Nicht sofort zahlen, nichts unterschreiben, aber auch nicht ignorieren: Fristen notieren, die Schriften umgehend lokal einbinden und das Schreiben anwaltlich prüfen lassen. Gerichte haben Massenabmahnungen aus dem Herbst 2022 als rechtsmissbräuchlich eingestuft (z. B. LG München I, 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22), und bei Abmahnungen durch Mitbewerber ist die Kostenerstattung für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ausgeschlossen.

    Reicht ein Generator für die Datenschutzerklärung?

    Als Grundlage ja, blind übernommen nein. Art. 13 DSGVO verlangt, dass die Erklärung beschreibt, was Ihre Seite tatsächlich tut: Kontaktformular, Hosting, Logfiles, eingebundene Dienste. Kreuzen Sie nur an, was wirklich läuft, und prüfen Sie die Erklärung nach jeder Änderung an der Seite erneut.

    Muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen?

    Für die meisten kleinen Betriebe und Vereine nicht. Nach § 38 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter erst Pflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind — oder wenn besonders sensible Daten in großem Umfang verarbeitet werden. Verantwortlich für den Datenschutz bleiben Sie in jedem Fall.

    Gilt die DSGVO auch für einen Verein oder ein Hobby-Projekt?

    Ja, sobald die Website öffentlich erreichbar ist. Die Ausnahme für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) greift bei einer öffentlichen Website nicht. Auch ein kleiner Verein braucht Impressum, Datenschutzerklärung und eine saubere technische Grundlage — der Umfang ist überschaubar, wenn die Seite selbst nicht viel Fremdes lädt.

    Zehn Minuten, zwölf Fragen

    Beantworten Sie den Check ehrlich — die Liste sagt Ihnen, womit Sie heute anfangen sollten.

    Zum Check

    Weitere Werkzeuge von machichdigital

    Quellen (alle abgerufen am 10.09.2026)
    1. LG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 (Google Fonts) — dejure.org
    2. Rechtskraft des Google-Fonts-Urteils seit 10.03.2022 — dr-dsgvo.de
    3. Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Berlin am 21.12.2022: 2.418 Fälle, 346.000 € Arrest — e-recht24.de
    4. LG München I, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22 (negative Feststellungsklage gegen Google-Fonts-Abmahner)
    5. § 13 UWG — Abmahnung, Ausschluss des Aufwendungsersatzes (Abs. 4) — gesetze-im-internet.de
    6. § 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen, E-Mail-Werbung (Abs. 2 Nr. 2) — gesetze-im-internet.de
    7. § 25 TDDDG — Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen — gesetze-im-internet.de
    8. § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten (Impressum) — gesetze-im-internet.de
    9. § 38 BDSG — Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen — gesetze-im-internet.de
    10. Art. 13 DSGVO — Informationspflicht · Art. 28 — Auftragsverarbeiter · Art. 32 — Sicherheit der Verarbeitung · Art. 82 — Haftung und Schadenersatz · Art. 83 — Geldbußen — dejure.org
    11. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 (Kontrollverlust als Schaden) — dejure.org
    12. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21 (Österreichische Post: keine Bagatellgrenze, aber Schadensnachweis) — dejure.org
    13. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-40/17 (Fashion ID: gemeinsame Verantwortlichkeit bei Social Plugins) — dejure.org
    14. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-21/23 (Lindenapotheke: Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße nach UWG verfolgen) — dejure.org
    15. EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14 (Breyer: dynamische IP-Adresse ist personenbezogen) — dejure.org
    16. BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09 (Double-Opt-in bei E-Mail-Werbung) — dejure.org
    17. CMS GDPR Enforcement Tracker Report 2026, Numbers and Figures (Stichtag 01.03.2026: 6,11 Mrd. €, 2.685 Fälle)
    18. LDI NRW: 31. Tätigkeitsbericht für 2025, übergeben am 17.04.2026 (12.592 Beschwerden, 18.062 Eingaben)
    19. Deutscher Bundestag (hib), 13.05.2026: 34. Tätigkeitsbericht der BfDI für 2025 (11.824 Beschwerden und Anfragen, 9.170 Meldungen von Datenpannen)
    20. HTTP Archive, Web Almanac 2025, Kapitel Fonts (15.01.2026): Google Fonts auf 54 % der Desktop- und 47 % der Mobil-Websites
    21. Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien (Cookie-Banner, Einwilligungsgestaltung)
    22. BSI TR-02102-2: Kryptographische Verfahren — Verwendung von TLS

    Bildnachweis: Hero: „Couple of metallic padlocks on old door frame“, Horia Varlan, CC BY 2.0 · Rechenzentrum: „Data Center Network Core“, motleypixel, CC BY 2.0 · Tastatur: „Hands Typing on Laptop Keyboard“, Image Catalog, CC0 1.0 · Richterhammer: „Legal Gavel & Closed Law Book“, Visual Content, CC BY 2.0. Alle Bilder über Openverse, verkleinert. Grafiken: eigene Darstellung.